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Die Wahl des Verwaltungsbeirats im Wohnungseigentumsrecht

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sieht die Möglichkeit vor, einen Verwaltungsbeirat zu bestellen. Dieser unterstützt und überwacht den Verwalter und fungiert als wichtiges Bindeglied zwischen Eigentümern und Verwaltung. Die Wahl des Verwaltungsbeirats ist ein wichtiger Aspekt der Selbstverwaltung in Wohnungseigentümergemeinschaften. Durch sorgfältige Planung und Durchführung der Wahl kann eine effektive Unterstützung der Verwaltung und eine verbesserte Kommunikation innerhalb der Gemeinschaft erreicht werden.

Rechtliche Grundlagen

Die Bestellung eines Verwaltungsbeirats ist laut § 29 Abs. 1 Satz 1 WEG eine freiwillige Entscheidung der Wohnungseigentümer. Die Wahl erfolgt in der Regel auf der Eigentümerversammlung durch Mehrheitsbeschluss. Allerdings können in der Gemeinschaftsordnung abweichende Regelungen festgelegt sein, wie etwa die Notwendigkeit der Allstimmigkeit.

Zusammensetzung und Wahlverfahren

Der Verwaltungsbeirat besteht üblicherweise aus drei Mitgliedern, wobei diese Zahl je nach Größe der Eigentümergemeinschaft variieren kann.

Bei der Wahl ist Folgendes zu beachten:

  1. Jedes Beiratsmitglied muss einzeln gewählt werden. Eine „Blockwahl“ ist nicht zulässig.
  1. Es empfiehlt sich eine geheime Wahl, um Anfechtungen zu vermeiden.
  1. Alle Eigentümer sind wahlberechtigt, auch Kandidaten für den Beirat.

Es ist ratsam, zusätzlich ein oder zwei Ersatzmitglieder zu wählen, die bei Ausfall eines regulären Mitglieds nachrücken können.

Amtszeit und Vorsitz

Das Gesetz macht keine Vorgaben zur Amtszeit des Beirats. Es ist jedoch sinnvoll, eine zeitliche Befristung festzulegen, um gegebenenfalls eine problematische Abwahl zu vermeiden. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass die Amtszeiten von Verwalter und Beirat nicht gleichzeitig enden, um Handlungsfähigkeit zu gewährleisten. Nach der Wahl bestimmen die Beiratsmitglieder unter sich einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, sofern die Gemeinschaftsordnung nichts anderes vorsieht.

Wählbarkeit und Besonderheiten

In der Regel können nur Wohnungseigentümer in den Beirat gewählt werden. Ausnahmen sind möglich, wenn die Teilungserklärung oder eine Vereinbarung der Eigentümer dies zulässt.

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