Fachanwalt für

Familienrecht München

Der Schonvermögenrechner für Elternunterhalt

Als Fachanwalt für Familienrecht informiere ich Sie über das Thema: Schonvermögen und stelle Ihnen einen Online-Schonvermögenrechner zur Verfügung.

  • Gibt es eine Verpflichtung zur Vermögensverwertung
  • Gibt es Freibeträge?
  • Was wird für die Berechung des Schonvermögens herangezogen?
  • Wie berechne ich das Schonvermögen?

Schonvermögen – Infos – FAQ

Schonvermögen für den ElternunterhaltIm Folgenden geben wir Ihnen wichtigen Informationen zum Thema Vermögenswertung und beantworten Fragen zur Bestreitung des Unterhalts für Ihre Eltern.

Außerdem stellen wir Ihnen auf dieser Seite gerne einen kostenlosen Schonvermögensrechner zur Verfügung, damit Sie einen schnellen Überblick über ihr gesamtes Schonvermögen erhalten.

I. Verpflichtung zur Vermögensverwertung

Als unterhaltspflichtiges Kind sind Sie grundsätzlich verpflichtet auch den Stamm Ihres Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts für Ihre Eltern in wirtschaftlich vertretbarer Weise einsetzen. Aber dies gilt nur in ganz engen Grenzen, denn es wird Ihnen zu Gute gehalten, dass Sie Ihre Vermögensdispositionen schon in Zeiten getroffen haben, in denen Elternunterhalt nicht geschuldet wurde und daher Ihre Lebensverhältnisse auf Ihre Einkünfte und Ihr Vermögen eingerichtet haben.

Demnach sind Sie weder aus Ihrem Einkommen, noch Ihrem Vermögen unterhaltspflichtig, wenn  Sie nicht ohne Gefährdung Ihres eigenen angemessenen Unterhalts und Berücksichtigung Ihrer sonstigen vorrangigen Verpflichtungen in der Lage sind, Unterhalt zu gewähren.

Eine Verwertung Ihres Einkommens und Ihres Vermögensstamms kommt deshalb insbesondere dann nicht in Betracht, wenn Sie dadurch selbst von fortlaufenden Einkünften abgeschnitten würden, die Sie zur Bestreitung Ihres eigenen Unterhalts, jetzt und insbesondere auch später im Alter benötigen.

II. Schonvermögen

1. Nicht der Verwertung unterliegt daher Ihr Altersvorsorgevermögen und die selbstgenutzte Immobilie. Sie sind daher aus Ihrem Vermögen solange nicht leistungsverpflichtet, solange und soweit Ihre eigene Altersversorgung nicht angemessen gesichert ist. Das Ihnen im Rahmen des Elternunterhalts zu belassende Altersvorsorgevermögen wird, dabei nicht mit einem Festbetrag, sondern individuell, unter Berücksichtigung Ihres Einkommens ermittelt. Dabei steht es Ihnen vollkommen frei, in welcher Art und Weise, z.B.: Lebensversicherung, Sparvermögen oder Wertpapieranlage Sie neben der gesetzlichen Rentenversicherung weiteres Altersvorsorgevermögen ansparen.

2. Zur  Berechnung, in welcher Höhe das  Altersvorsorgevermögen dann geschützt ist hat der BGH in seinem Urteil vom 30.08.2006 – XII ZR 98/04 bestimmt, dass neben der gesetzlichen Altersvorsorge monatlich weitere 5 % vom Bruttogesamteinkommen für die Altersvorsorge angespart werden dürfen. Selbständige, die keine gesetzliche Altersvorsorge haben dürfen monatlich insgesamt 25 % vom Bruttogesamteinkommen für die Altersvorsorge ansparen. Als angemessene Altersvorsorge gilt demnach ein Vermögen i.H.v. 5 % des letzten Bruttoeinkommens, bezogen auf Ihre Lebensarbeitszeit, zuzüglich fiktiver Zinsen von derzeit 4 % pro Jahr.

Wenn Sie also z.B. bislang 35 Jahre erwerbstätig waren und zuletzt ein sozialversicherungspflichtiges Bruttomonatseinkommen von 5.500 € hatten errechnet sich hieraus eine 5 % Versorgungsrücklage von 275 €/Monat. Unter Berücksichtigung eines Aufzinsungsfaktors von 73,6522 ergibt sich demnach ein Rückstellungswert von 243.052,26 € (= 275 € x 12 Monate x Aufzinsungsfaktor 73,6522). In dieser Größenordnung dient dieses Vermögen dann – egal, wie Sie es angelegt haben – Ihrer eigenen Altersvorsorge und ist nicht antastbar.

3. Darüber hinaus ist aber noch eine Billigkeitsprüfung dahingehend vorzunehmen, ob Sie hieraus im Alter tatsächlich angemessen leben werden können, unter Berücksichtigung Ihres laufenden Renteneinkommens. Berechnungsgrundlage hierfür sind 75 % des letzten Nettoeinkommens, mindestens aber der jeweilige Selbstbehalt von derzeit 1.800 € monatlich. Man muss also berechnen, ob Sie zusammen mit Ihrem laufenden Renteneinkommen und dem angesparten Altersvorsorgevermögen solche monatlichen Entnahmen bestreiten können. Sonst ist das Altersvorsorgevermögen entsprechend zu erhöhen.

4. Ihr Altersvorsorgevermögen ist jedoch nur so lange geschützt, bis Sie selbst das gesetzliche Rentenalter erreicht haben. Nach diesem Zeitpunkt muss Ihnen das zum Zweck der Altersvorsorge angesparte Vermögen nicht mehr dauerhaft verbleiben, sondern muss von Ihnen nun sukzessive verbraucht werden. Das von Ihnen für Ihre eigene Altersvorsorge angesparte Vermögen wird daher unter Berücksichtigung Ihrer eigenen statistischen Lebenserwartung in eine Monatsrente umgerechnet. Die Umrechnung des Vermögens in eine Rente erfolgt auf Grundlage der vom Bundesfinanzministerium zu § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG erlassenen einheitlichen Umrechnungskriterien.

Der Schonvermögenrechner

Mit unserem Schonvermögenrechner erhalten Sie schnell einen Überblick.

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