Fachanwalt für

Familienrecht München

Unterhalt nach der Scheidung

Die Ausnahme als Regel! Als Fachanwalt für Familienrecht informiere ich Sie regelmässig über alles was Sie zum Thema: Unterhalt bei Scheidung wissen müssen:

  • Ausnahmen bei Bedürftigkeit
  • Höhe des Unterhalts
  • Grobe Unbilligkeit
  • Auskunftsanspruch

 

Unterhalt nach ScheidungWenn es um den Unterhaltsanspruch geht, ist für Sie wichtig dass Sie ihre Rechte und Pflichten kennen und für sich nutzen.

So gibt es bei der Höhe des Unterhalts und bei Ausnahmen bei Bedürftigkeit wichtige Kriterien zu beachten.

Auch im Auskunftsanspruch sollten Sie sich ausreichend informieren.

Wir geben Ihnen im folgenden Artikel alles wissenswerte zum Thema Unterhalt nach der Scheidung.

I. Grundsatz

Das Gesetz sagt, dass nach der Scheidung der Grundsatz der Eigenverantwortung gilt. D.h. es obliegt grundsätzlich jedem Ehegatten selbst, nach der Scheidung für sich zu sorgen, ohne auf den anderen zurückgreifen zu können. Gemeint ist damit, dass jeder Ehegatte nach der Scheidung seinen Lebensunterhalt selbst verdienen muss.

Nur in Ausnahmefällen billigt das Gesetz einen Unterhaltsanspruch zu und zwar nur dann, wenn ein geschiedener Ehegatte nach der Scheidung außerstande oder es für ihn nicht zumutbar ist für seinen Unterhalt selbst zu sorgen. Die vielen Ausnahmen überwiegen allerdings den harten Grundsatz der Eigenverantwortung, so dass die Ausnahmen zur Regel werden.

II. Ausnahme: Bedürftigkeit

Das Gesetz nennt 6 Ausnahmefälle, in denen ein Ehegatte vom anderen Unterhalt verlangen kann. Auch wenn es sich bei dem einen Ehegatten zumeist um die Ehefrau handeln wird, der auch im digitalen Zeitalter überwiegend die Versorgung der Kinder obliegt, gelten die Bestimmungen natürlich auch umgekehrt, wenn auch seltener, für einen bedürftigen Ehemann.

1. Vordringlichster Ausnahmefall für einen Unterhaltsanspruch nach der Scheidung ist die Betreuung gemeinschaftlicher Kinder im Haushalt eines Ehegatten. Ein geschiedener Ehegatte kann dann wegen der Pflege oder Erziehung für mindestens drei Jahre nach der Geburt vom anderen Ehegatten Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs kann sich allerdings verlängern, wenn die vordringlichen Belange des Kindes dies erfordern, insbesondere wegen unzureichender Möglichkeiten der außerhäuslichen Kinderbetreuung. Ebenso verlängert sich der Unterhaltsanspruch, wenn dies dem bisherigen Modell von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit während der Ehe entspricht.

2.  Weiterer wichtiger Ausnahmefall ist der Unterhaltsanspruch wegen Alters. Demnach kann ein geschiedener Ehegatte dann Unterhalt verlangen, wenn von ihm wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann. Regelmäßig also, wenn das Rentenalter bereits erreicht ist. Diesen Unterhaltsanspruch kann der bedürftige Ehegatte nicht nur nach der Scheidung geltend machen, sondern auch noch später, nach der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder wenn die Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch wegen Krankheit entfallen sind.

3.  Weiterhin kennt das Gesetz einen Unterhaltsanspruch wegen Krankheit oder Gebrechens. Ein geschiedener Ehegatte kann demnach vom anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Der Anspruch kann  nicht nur ab der Scheidung geltend gemacht werden, sondern auch noch später ab der Beendigung der Pflege / Erziehung gemeinschaftlicher Kinder oder ab der Beendigung der Ausbildung / Fortbildung / Umschulung oder ab Entfall der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit.

4.  Der am härtesten umkämpfte Anspruch ist der Anspruch auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockung.

Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es zunächst eine angemessene Erwerbstätigkeitaufzunehmen und auszuüben. Angemessen ist dabei nur eine solche Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Dabei sind insbesondere die Ehedauer sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher  Kindes zu berücksichtigen. Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist, obliegt es dem geschiedenen Ehegatten, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, wenn ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist.

Der geschiedene kann Unterhalt verlangen, wenn er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit finden kann.

Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Bedarf nach den bisherigen ehelichen Lebensverhältnissen nicht aus, kann der geschiedene Ehegatte den Unterschiedsbetrag zwischen seinen Einkünften und dem vollen Bedarf nach den bisherigen ehelichen Lebensverhältnissen als Unterhalt verlangen.

Die genannten Unterhaltsansprüche können nicht nur nach der Scheidung geltend gemacht werden, sondern auch dann noch, wenn zuvor nach der Scheidung Unterhaltsansprüche wegen Kinderbetreuung oder wegen Alters oder wegen Krankheit oder wegen Ausbildung bestanden haben, die Voraussetzungen hierfür aber entfallen sind.

Der geschiedene Ehegatte kann weiterhin Unterhalt verlangen, wenn ihm die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit weggefallen sind, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen ist, den Unterhalt durch Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. Ist es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Bedarf nach den bisherigen ehelichen Lebensverhältnissen verlangen.

5.  Unterhaltsanspruch wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung.

Ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, kann von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn er diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit, die seinen Unterhalt nachhaltig sichert, zu erlangen und der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist. Der Anspruch besteht längstens für die Zeit, in der eine solche Ausbildung im Allgemeinen abgeschlossen wird. Dabei sind ehebedingte Verzögerungen der Ausbildung zu berücksichtigen.

Entsprechendes gilt, wenn sich der geschiedene Ehegatte fortbilden oder umschulen lässt, um Nachteile auszugleichen, die durch die Ehe eingetreten sind.

6.  Einen Auffangtatbestand bildet zuletzt der Anspruch auf Unterhalt aus Billigkeitsgründen.  Ein geschiedener Ehegatte kann demnach vom anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre.

7.  Auch wenn die vorgenannten Umstände gegeben sind, kann der geschiedene Ehegatte Unterhalt trotzdem nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann und ihm deswegen die Bedürftigkeit fehlt.

Seine Einkünfte verbleiben dem geschiedenen Ehegatte jedoch anrechnungsfrei, solange und soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen bezahlt. Einkünfte, die den vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen übersteigen, sind nur anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.

Auch muss der Berechtigte den Stamm seines Vermögens nicht verbrauchen, solange und soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

War allerdings zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert ist und fällt das Vermögen später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt mehr. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls vom geschiedenen Ehegatten wegen der Versorgung gemeinschaftlicher Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

III. Höhe des Unterhaltsanspruchs: Bedarf

1.  Die Höhe des Unterhaltsanspruchs bestimmt sich grundsätzlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und umfasst den gesamten Lebensbedarf. Hierzu gehören auch die Kosten einer angemessenen Krankenversicherung / Pflegeversicherung sowie die Kosten einer Schul- / Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung. Sofern ein Unterhaltsanspruch wegen Kinderbetreuung, Alters, Krankheit, Erwerbslosigkeit oder aus Billigkeitsgründen gegeben ist gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Rentenversicherung.

2.  Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten bemisst sich aber dann nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen, sondern ist der Höhe nach auf die nach der Scheidung bestehenden angemessenen Lebensverhältnisse des Berechtigten herabzusetzen, wenn ein an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierter  Unterhalt – auch bei Wahrung der Belange im Haushalt des Berechtigten lebender gemeinschaftlicher Kinder – unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit für den eigenen Unterhalt zu sorgen eingetreten sind oder eine Reduzierung des Unterhalts auf die angemessenen Lebensverhältnisse unter Berücksichtigung auf die Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.

Dies begründet eine Ausnahme von der Ausnahme und bildet die stärkste Einschränkung im Unterhaltsrecht. Trotz bestehenden Unterhaltsanspruchs erhält der Berechtigte dann keinen oder nur verminderten Unterhalt, wenn er aus der Ehe keinen Schaden erlitten hat. Das Recht auf nachehelichen Unterhalt ist damit  Schadensersatzrecht geworden, wobei sich der Schaden des Berechtigten aus einem Vergleich seiner wirtschaftlichen Situation vor und nach der Ehe ergibt. Es ist also zu untersuchen, wie der Berechtigte einkommensmäßig stehen würde, wenn das schädigende Ereignis, also die Ehe nicht eingetreten wäre.

3.  Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auch zeitlich zu begrenzt werden, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch – auch unter Wahrung der Belange im Haushalt des Berechtigten lebender gemeinschaftlicher Kinder – unbillig wäre.

IV. Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagenherabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, solange und soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten – auch unter Wahrung der Belange im Haushalt des Berechtigten lebender Kinder – grob unbillig wäre, weil:

  • die Ehe von kurzer Dauer war, wobei die Zeit zu berücksichtigen ist, für welche der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder Unterhalt verlangen kann,
  • der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
  • der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
  • der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
  • der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
  • der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
  • dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
  • ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die zuvor aufgeführten Gründe

V. Auskunftsanspruch

Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer geschlossenen und systematischen Aufstellung, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist.

Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege vorzulegen. Verlangt werden können insbesondere die Gehaltsabrechnungen aus den letzten zwölf Monaten, die letzte Einkommensteuererklärung sowie der letzte Einkommensteuerbescheid.

Auskunft kann erneut alle zwei Jahre gefordert werden, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

VI. Unterhaltszahlung

1. Laufender Unterhalt

a) Der Verpflichtete braucht, auch im Falle des Bestehens eines Unterhaltsanspruchs, Unterhalt an den Berechtigten nur im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zu erbringen, solange und soweit er hierzu nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen, unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts im Stande ist. Gegenüber dem Unterhaltsanspruch des Ehegatten gilt grundsätzlich der Ehegattenmindestselbstbehalt (= Eigenbedarf). Er beträgt nach der derzeitigen gültigen Düsseldorfer Tabelle 1.200 €. Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 430 € enthalten.

Sein Vermögen braucht der Unterhaltspflichtige nicht zu verwerten, wenn die Verwertung unwirtschaftlich oder bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre. 

b) Sind mehrere unterschiedlich Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, ist Unterhalt in folgender Reihenfolge zu zahlen:

  • minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder;
  • Elternteile, die wegen Kinderbetreuung unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer;
  • Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht nach den vorbenannten Voraussetzungen unterhaltsberechtigt sind;
  • Kinder, die nicht unter die vorbenannten Voraussetzungen fallen,
  • Enkelkinder und weitere Abkömmlinge;
  • Eltern;
  • weitere Verwandte der aufsteigenden Linie, wobei die Näheren den Entfernteren vorgehen.

Sind mehrere gleichrangig Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, wird eine Mangelfallberechnung durchgeführt.

c) Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. 

d)   Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu entrichten, spätestens zum 3. Werktag eines Monats. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Unterhaltsanspruch im Laufe des Monats durch Wiederheirat oder Tod des Berechtigten erlischt.

Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird.

2. Unterhalt für die Vergangenheit

a)  Wegen eines Sonderbedarfs (=unregelmäßiger, außergewöhnlich hoher Bedarf) kann der Berechtigte Unterhalt auch für die Vergangenheit verlangen.

b) Im Übrigen kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.

c)  Für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit kann Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat.

VII. Ende und Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs

1. Der Unterhaltsanspruch erlischt mit, der Begründung einer Lebenspartnerschaft der Wiederheirat oder dem Tode des Unterhaltsberechtigten. Der in den Monat des Ereignisses fallende Unterhaltsanspruch bleibt allerdings bestehen. Ebenso bestehen bleiben Ansprüche auf rückständigen Unterhalt.

2. Stirbt der Unterhaltspflichtige geht die Unterhaltspflicht auf den / die Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Der Erbe kann sich dabei zwar nicht auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen, aber er haftet nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspräche, der dem unterhaltsberechtigten Ehegatten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre.

3.  Auch wenn ein geschiedener Ehegatte eine neue Ehe / Lebenspartnerschaft eingeht und diese wieder aufgelöst, kann er vom früheren Ehegatten wieder Unterhalt verlangen, wenn er ein Kind aus der vorangegangenen Ehe / Lebenspartnerschaft weiterhin versorgt.

Im Übrigen haftet der Ehegatte der später aufgelösten Ehe / Lebenspartnerschaft vor dem Ehegatten / Lebenspartner der früher aufgelösten Ehe / Lebenspartnerschaft.

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