Fachanwalt für

Familienrecht München

Ehegattenunterhalt als Sonderausgabe

Als Fachanwalt für Familienrecht informiere ich Sie über alles was Sie zum Thema: Ehegattenunterhalt – Scheidungskosten wissen müssen.

  • Sonderausgabenabzug
  • Trennungskosten
  • Scheidungskosten
  • Unterhaltszahlungen

EhegattenunterhaltDer Unterhalt für den Ungeliebten Ehegatten stellt leider allzu oft eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung dar.

Im folgendem Artikel erklären wir Ihnen wie Sie den Unterhalt als Sonderausgabenabzug in Ihrer Einkommenssteuererklärung abgeben können.

Der Staat zahlt mit!

Wenn Sie im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens verurteilt wurden, oder sich im Vergleichswege zwangsverpflichtet haben, um größeren Schaden zu vermeiden, Unterhalt an Ihren dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner zu bezahlen, ist der Ärger zumeist erst einmal groß, da der ungeliebte Expartner möglicherweise über Jahre hinaus an Sie gebunden ist, den Sie gehofft haben los zu werden. Zu den ohnehin hohen Trennungs-/scheidungskosten müssen Sie nunmehr auch noch dem Expartner die Lebenshaltungskosten finanzieren.

Die gute Nachricht dabei ist, dass Sie den Staat an Ihrer Misere teilhaben lassen können. Dies deshalb, da Ehegattenunterhaltszahlungen steuerrechtlich zum Sonderausgabenabzug zugelassen sind, gemäß § 10 Abs. 1 a, 1 EStG und zwar bis zu einer Höhe von derzeit 13.805,00 € je Kalenderjahr. Dies bedeutet, dass Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung diesen Betrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte als Sonderausgabe ansetzen können, wodurch sich Ihr zu versteuerndes Einkommen und mithin Ihre Jahressteuer reduziert.

Dies ist insbesondere dann von Vorteil, wenn Sie über hohe Einkünfte, der Expartner aber über keine oder nur relativ geringe Einkünfte verfügt. Die Steuererleichterung durch den Sonderausgabenabzug gilt natürlich auch dann, wenn sie von vornherein freiwillig Unterhalt bezahlen, auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme. Der Sonderausgabenabzug kommt allerdings bei Ehepartnern im Jahr der Trennung noch nicht zum Tragen, wenn noch eine Zusammenveranlagung durchgeführt wird.

Voraussetzungen für Sonderausgabenabzug

Wenn Sie die gezahlten Beträge als Sonderausgabe in Ihrer Einkommensteuererklärung abgeben möchten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, sonst lässt das Finanzamt den Sonderausgabenabzug nicht zu:

  • Sie müssen dauernd getrennt lebend oder geschieden sein.
  • Sie und Ihr Expartner müssen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht im Sinne des § 1 EStG unterliegen, d.h. Sie und Ihr Expartner müssen in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Selbst wenn dies allerdings nicht der Fall sein und sich Ihr Expartner im Ausland aufhalten sollte, gibt es verschiedene zwischenstaatliche Abkommen, so insbesondere mit den USA und Kanada sowie der Schweiz und Dänemark, wonach Ihr Expartner selbst dann als Steuerinländer behandelt wird, wenn er sich dort aufhält. Gleichermaßen unproblematisch ist es auch, wenn Ihr Expartner seinen Aufenthalt oder Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat hat. Auch in diesem Fall wird Ihr Expartner als Steuerinländer behandelt. Ein Wermutstropfen bleibt allerdings, da der Sonderausgabenabzug auch dann nicht zugelassen ist, wenn es im Wohnsitzland Ihres Expartners keine steuerliche Vorschrift für die Besteuerung von Unterhaltszahlung gibt. Besteht also kein Doppelbesteuerungsabkommen mit Nicht-EU-Staaten und sieht ein EU-Staat, in dem sich Ihr Expartner aufhält, keine Besteuerung von Unterhaltszahlungen vor, verbleibt als Alternative nur der Abzug der Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung. Nach § 33 a Abs. 1 EStG können dabei Unterhaltszahlungen jedoch nur höchstens bis zu einem Betrag von derzeit 8.652,00 € vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
  • Den Sonderausgabenabzug müssen Sie in Ihrer Steuererklärung beantragen
  • Weiter ist es erforderlich, dass Ihr Expartner seine Zustimmung zum Sonderausgabenabzug gegenüber dem Finanzamt erklärt

Für den Sonderausgabenabzug kommen nicht nur laufende oder einmalige Leistungen in Betracht, sondern auch Sachleistungen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu denken an den Mietwert, nebst Aufwendungen für Nebenkosten, für eine Wohnung, die Sie Ihrem Expartner unentgeltlich überlassen.

Grundsätzlich unterliegen Unterhaltszahlungen nur bis zu einer Höhe von 13.805,00 € dem Sonderausgabenabzug. Diesen Betrag übersteigende Zahlungen bleiben unberücksichtigt und können auch nicht anderweitig in Abzug gebracht werden, beispielsweise als außergewöhnliche Belastung. Nur ausnahmsweise kann dieser Betrag überschritten werden, wenn Sie im jeweiligen Veranlagungszeitraum für die Absicherung Ihres geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Expartners Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten. Zusätzlich abzugsfähig sind demnach Beiträge von derzeit bis zu 2.800,00 € zur privaten Krankenversicherung oder bis zu 1.900,00 € zur gesetzlichen Krankenversicherung des Expartners.

Wenn sie bereits schon öfter verheiratet waren und an Ihre früheren Expartner bereits schon Unterhalt leisten müssen, kann der Sonderausgabenabzug für jeden Expartner in der bereits genannten Höhe gesondert geltend gemacht werden.

Ein Sonderausgabenabzug setzt ausnahmslos die Zustimmung Ihres Expartners gegenüber dem Finanzamt voraus. Diese erfolgt im Allgemeinen durch Unterschrift auf den von den Finanzämtern herausgegebenen Vordrucken, der sog. Anlage U, die Sie Ihrer Steuererklärung bei legen. Sofern in der Anlage U von Seiten Ihres Expartners keine Beschränkung vermerkt ist, gilt die Zustimmung zum Sonderausgabenabzug auch für die folgenden Jahre, in denen Sie Unterhalt an Ihren Expartner leisten. Für den Fall, dass ihr Expartner die Zustimmung zum Sonderausgabenabzug grundlos verweigern sollte, kann die Zustimmung problemlos im Klageverfahren vor dem, für Ihren Expartner zuständigem Familiengericht durchgesetzt werden. Diese Möglichkeit ist allerdings nur eröffnet für solche Ehegatten, die sich im Inland aufhalten. Die Zustimmung zum Sonderausgabenabzug kann Ihr Expartner nur dann verweigern – in diesem Fall würde auch eine Klage scheitern – wenn der begründete Verdacht besteht, dass Sie gegenüber Ihrem Expartner nicht zum Nachteilsausgleich bereit sind, der Ihrem Expartner dadurch entsteht, dass er Unterhaltszahlungen versteuern muss. In diesem Fall kann Ihr Expartner die Zustimmung von einer Sicherheitsleistung in Höhe der zu erwartenden Nachteile abhängig machen und bis dahin sein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

Wenn der Expartner die Zustimmung zum Sonderausgabenabzug erteilt, wird von Ihnen bezahlter Unterhalt vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, wodurch sich Ihr zu versteuerndes Einkommen reduziert und damit Ihre Steuerlast sowie sich in gleicher Höhe bei Ihrem Expartner die Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 a EStG erhöhen. Der Expartner muss also diese Einkünfte in seiner entsprechenden Steuererklärung angeben. Auf welche Weise sich hieraus überhaupt eine Steuerbelastung oder auch nur Steuermehrbelastung Ihres Expartners ergibt, hängt insbesondere von den anderen Einkünften Ihres Expartners ab.

Solange und soweit Ihrem Expartner aus der zusätzlichen Versteuerung Nachteile entstehen, sind diese von Ihnen auszugleichen. So können dem Expartner finanzielle Mehrbelastungen bei der Einkommensteuer, dem Solidaritätszuschlag und bei der Kirchensteuer entstehen. Ein Nachteil kann auch daraus entstehen, dass der Expartner wegen der Versteuerung der Unterhaltszahlungen zu Einkommensteuervorauszahlungen herangezogen wird.

Über die steuerlichen Nachteile hinaus kann es auch zu sonstigen Nachteilen kommen, so insbesondere im Sozialbereich. Hier kann es bei Ihrem Expartner zu Kürzungen oder sogar zum Wegfall von Leistungen kommen, da durch die Unterhaltszahlungen Einkommensgrenzen überschritten werden können.

Von besonderer Bedeutung kann auch der Verlust der Familienkrankenversicherung sein, da die Unterhaltszahlungen dem Einkommen des Expartners hinzuaddiert werden. Die Mitversicherung endet dann, wenn die Gesamteinkünfte des Expartners 1/7 der monatlichen Bezugsgröße überschreiten.

Darüber hinaus kann auch Anspruch auf Ausgleich der Steuerberaterkosten entstehen, wenn dem Expartner die Zustimmung ohne die Aufwendung der jeweiligen Kosten nicht zumutbar ist, insbesondere wenn der Expartner niemals vorher eine Steuererklärung selbst erstellt hat.

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