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Wohnungseigentumsrecht

WEG-Recht: Verwaltung des Wohnungseigentums

Die Verwaltungsorgane der Wohnungseigentumsanlage

ls Eigentümer einer Wohnung in einer Wohnanlage haben Sie Miteigentum an einem gemeinschaftlichem Eigentum erworben. In diesem Fall ergeben sich für Sie diverse Rechte und Pflichten, die im Wohnungseigentumsgesetz WEG geregelt sind.

Vor allem die Verwaltung einer Wohnungseigentumsanlage wirft bei vielen Eigentümern immer wieder Fragen auf:

  • Wie kann die Verwaltung stattfinden?
  • Wozu dient eine Wohnungseigentümerversammlung?
  • Wer ist für die Verwaltung zuständig?

Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt den Wohnungseigentümern, dem Verwalter und soweit bestellt, dem Verwaltungsbeirat.

Hier finden Sie erste Antworten auf die häufigsten Fragen zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums.

Verwaltung von Wohneigentum im MietrechtWohneigentum zu verwalten ist mit viel Arbeit verbunden, egal ob Wohnanlage einzelne Wohnung oder Apartements.

Häufig ist der Rückgriff zum Gesetz erforderlich.

Daraus ergeben sich auch bestimmte Rechte und Pflichten die das sog. Wohnungseigentumsgesetz, kurz WEG genannt, regelt.

So gibt es klare Bestimmungen bspw. bei der Begründung und der Verwaltung des Wohneigentums.

Auch das Wohnungserbbaurecht ist beim WEG juristisch geregelt.

Anbei erhalten Sie im Artikel zusammengefasst die wichtigsten Auszüge aus dem Wohnungseigentumsgesetz.

Verwaltung durch die Wohnungseigentümer (§§ 21-27 WEG)

Verwaltung durch den Verwalter (§§ 27, 28 WEG)

Verwaltung durch den Verwaltungsbeirat (§ 29 WEG)

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