Fachanwalt für

Familienrecht München

Sorgerecht – Elterliche Sorge

Als Fachanwalt für Familienrecht informiere ich Sie regelmässig über alles was Sie zum Thema: Sorgerecht -Elterliche Sorge wissen müssen:

  • Sorgerecht für unverheiratete Väter
  • Einverständnis der Mutter
  • Jugendamt
  • familiengerichtliche Auseinandersetzungen

Elterliche Sorge – neues Gesetz

Das Gesetz zur Reform der elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern ist nunmehr gültig.

Durch die Neuregelung sollen unverheirateten Väter leichter zum Sorgerecht für ihre Kinder gelangen. Die Mitsorge können unverheiratete Väter künftig auch dann erhalten, wenn die Mutter dem nicht zustimmt. Der Vater kann sich mit einem Antrag auf Mitsorge an das Familiengericht wenden. Sofern sich die Mutter zu diesem Antrag nicht äußert oder lediglich Gründe vorträgt, die offensichtlich nichts mit dem Kindeswohl zu tun haben und sind dem Gericht keine entgegenstehenden Gründe hinsichtlich des Kindeswohls bekannt, soll die Mitsorge dem Vater (ohne Anhörung des Jugendamts) in einem vereinfachten Verfahren übertragen werden.

Die gemeinsame Sorge ist nur noch dann zu versagen, wenn sie dem Kindeswohl widerspricht.

Fachanwalt für Sorgerecht - elterliche Sorge

Elterliche Sorge – Gesetzesentwurf verabschiedet

Die Bundesregierung hat nunmehr einen Entwurf zur Regelung der elterlichen Sorge nicht miteinander Verheirateter verabschiedet. Unverheirateten Vätern, die grundsätzlich kein Sorgerecht haben, wird es dadurch erheblich erleichtert das gemeinsame Sorgerecht zu erlangen, auch gegen den Willen der Mutter.

So soll Klarheit über das Sorgerecht erlangt werden, so dass familiengerichtliche Auseinandersetzungen nur noch nötig sind, wenn tatsächlich Fragen zu klären sind, die das Kindeswohl betreffen.

Der Entwurf sieht folgende Planungen vor:

  • Wenn die Mutter nicht von selbst ihr Einverständnis zur gemeinsamen Sorge gibt kann der Vater zunächst zum Jugendamt gehen, um diese um Vermittlung zu bitten doch noch eine Einigung mit der Mutter zu erreichen. Danach müsste das Familiengericht angerufen werden.
  • Vor Gericht muss die Mutter zum Antrag des Vaters Stellung nehmen. Diese Stellungnahme kann frühestens 6 Wochen nach der Geburt verlangt werden, damit die Mutter nicht noch unter dem Eindruck der Geburt zu Erklärungen gezwungen wird.
  • Das Familiengericht entscheidet hierbei in einem schnellen Verfahren, bei dem weder die Eltern noch das Jugendamt angehört werden müssen, vorausgesetzt die Mutter nimmt gar nicht Stellung oder trägt nur fadenscheinige Gründe vor, die mit dem Kindeswohl nichts zu tun haben.
  • Widerspricht die Übertragung des Sorgerechts nicht dem Kindeswohl, wird das Familiengericht das (gemeinsame) Sorgerecht dem Vater übertragen.
  • Kommt das gemeinsame Sorgerecht nicht in Betracht, kann das alleinige Sorgerecht künftig auch ohne Zustimmung der Mutter dem Vater übertragen werden, wenn dies für das Wohl des Kindes am besten ist.

Bleibt nun abzuwarten, wann der Entwurf in ein entsprechendes Gesetz mündet.

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