Härtefallabwägung bei Mieterhöhung nach Modernisierung (Bedeutung einer angemessenen Wohnungsgröße)
Urteil vom 9. Oktober 2019 – VIII ZR 21/19 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute mit den Maßstäben befasst, nach denen sich die Abwägung zwischen den Interessen der Mietvertragsparteien richtet, wenn sich der Wohnraummieter gegenüber einer Modernisierungsmieterhöhung auf das Vorliegen einer unzumutbaren Härte (§ 559 Abs. 4 Satz 1 BGB) beruft.