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Schlemmerblock – Vertragsstrafe für Gastwirt

in Allgemein

Verhandlungstermin am 31. August 2017, 9.00 Uhr, in Sachen VII ZR 308/16

Die Klägerin ist Herausgeberin des Gutscheinheftes „Schlemmerblock“. Sie bietet Gastwirten aus der Region an, darin zweiseitige Anzeigen zu veröffentlichen. Die Gastwirte verpflichten sich im Gegenzug dazu, den Erwerbern eines „Schlemmerblocks“ bei Vorlage der mit den Anzeigen verbundenen Gutscheine und Abnahme von zwei Hauptgerichten das günstigere Hauptgericht kostenlos zu gewähren.

Zur Sicherung ihres Geschäftsmodells enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin eine Vertragsstrafenklausel. Danach verpflichtet sich der Gastwirt, bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen seine vertraglich übernommenen Pflichten eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs an die Klägerin zu zahlen, jedoch maximal einen Gesamtbetrag von 15.000 €. Die Vertragsstrafe ist verwirkt, wenn ein Erwerber des „Schlemmerblocks“ sich nachgewiesen berechtigt bei der Klägerin beschwert, der Gastwirt habe seine Vertragspflichten nicht eingehalten.

Der Beklagte, der eine Gaststätte betreibt, schloss mit der Klägerin einen solchen Vertrag über die Aufnahme in den „Schlemmerblock“ für das Jahr 2015. Anfang des Jahres 2015 beschwerten sich mehrere Erwerber eines „Schlemmerblocks“ bei der Klägerin über die Nichteinlösung von Gutscheinen. Auf Anfrage der Klägerin erklärte der Beklagte, er serviere als kostenloses Essen nur kleinere Portionen, das Rumpsteak gehöre nicht zu den Hauptgerichten und künftig wolle er überhaupt keine „Schlemmerblock“-Gutscheine mehr einlösen.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 €.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Es ist der Auffassung, die Vereinbarung der Vertragsstrafe in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sei wirksam und stelle keine unangemessene Benachteiligung des Beklagten gemäß § 307 BGB* dar. Das Funktionieren des Geschäftsmodells der Klägerin hänge von dem vertragstreuen Verhalten eines jeden hieran teilnehmenden Gastwirts ab. Verhalte sich ein Gastwirt nicht vertragstreu, könne dies für alle anderen teilnehmenden Gastwirte und die Klägerin massive negative Auswirkungen haben. Es bestehe die Gefahr, dass die Erwerber des „Schlemmerblocks“ bei Pflichtverletzungen eines Gastwirts andere Gutscheine nicht mehr einlösen, das Gutscheinheft künftig nicht mehr beziehen und negative Mundpropaganda machen. Vor diesem Hintergrund sei die Vertragsstrafe nicht unangemessen hoch.

Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte Klageabweisung.

Vorinstanzen:

AG Worms – Urteil vom 5. Februar 2016 – 9 C 88/15

LG Mainz – Urteil vom 15. November 2016 – 6 S 16/16

* § 307 BGB lautet:

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Karlsruhe, den 21. Juli 2017

 

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

 

https://bundesgerichtshof.de

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